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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 18h Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
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Artikel 18h WAVG · Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang

1. Die Gemeindekanzlei orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich über ihre Nomination.

2. Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang (RB 2.2221), kann sie bei der Gemeindekanzlei innerhalb von fünf Tagen seit der Zustellung der Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag verlangen.

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