2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 18g Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Einsichtnahme in die Wahlvorschläge
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
Artikel 18g WAVG · Einsichtnahme in die Wahlvorschläge
1. Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemeindekanzlei einsehen.