2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 18f Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Vertretung des Wahlvorschlages
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
Artikel 18f WAVG · Vertretung des Wahlvorschlages
1. Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle unterzeichnenden Personen als Vertretung und Stellvertretung.
2. Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.