Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 18e Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
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Artikel 18e WAVG · Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages

1. Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen.

2. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.

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