2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 18d Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Bezeichnung des Wahlvorschlages
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
Artikel 18d WAVG · Bezeichnung des Wahlvorschlages
1. Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.