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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 18d Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Bezeichnung des Wahlvorschlages

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
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Artikel 18d WAVG · Bezeichnung des Wahlvorschlages

1. Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.

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