2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 18c Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
Artikel 18c WAVG · Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen
1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Der Name der gleichen Person kann auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
2. Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.