Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 18b Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
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Artikel 18b WAVG · Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge

1. Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Gemeinderat den Wahltermin fest und fordert im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.

2. Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Nachwahlen gilt Artikel 50a.

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