Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 18a Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Vorschlagsrecht

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
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Artikel 18a WAVG · Vorschlagsrecht

1. Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen.

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