2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 18a Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Vorschlagsrecht
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
Artikel 18a WAVG · Vorschlagsrecht
1. Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen.