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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 17 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 17 WAVG · Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag

1. Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von 10:00 bis 12:00 Uhr offengehalten werden.

2. Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen am Sonntag vor 10:00 Uhr öffnen lassen.

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