2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17 WAVG · Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag
1. Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von 10:00 bis 12:00 Uhr offengehalten werden.
2. Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen am Sonntag vor 10:00 Uhr öffnen lassen.