2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 16 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Anordnung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 16 WAVG · Anordnung
1. Kantonale Abstimmungen und Wahlen sowie die Gesamterneuerungswahlen des Landrates setzt der Regierungsrat an, kommunale der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat.