Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 15 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Nachwahlen, Ersatzwahlen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 15 WAVG · Nachwahlen, Ersatzwahlen

1. Nachwahlen finden in der Regel innert Monatsfrist statt.

2. Ersatzwahlen sind möglichst bald, in der Regel innert drei Monaten zu treffen.

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