2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 15 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Nachwahlen, Ersatzwahlen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 15 WAVG · Nachwahlen, Ersatzwahlen
1. Nachwahlen finden in der Regel innert Monatsfrist statt.
2. Ersatzwahlen sind möglichst bald, in der Regel innert drei Monaten zu treffen.