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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 14 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimm- und Wahltage, Amtsantritt

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 14 WAVG · Stimm- und Wahltage, Amtsantritt

1. Die geheimen Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel an Sonntagen statt.

2. Auf den Neujahrstag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Bundesfeiertag, den eidgenössischen Bettag und auf Weihnachten dürfen keine Wahlen und Abstimmungen angesetzt werden.

3. Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sollen wenn möglich am gleichen Tag wie eidgenössische stattfinden.

4. Der Amtsantritt für die Gemeindebehörden findet auf Neujahr statt, wenn die Gemeindesatzung es nicht anders regelt.

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