2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Urnen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
Artikel 13 WAVG · Urnen
1. Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal mindestens eine solide, verschliessbare Urne, deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der verschlossenen Urne nichts entnommen werden kann.