Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 13 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Urnen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
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Artikel 13 WAVG · Urnen

1. Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal mindestens eine solide, verschliessbare Urne, deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der verschlossenen Urne nichts entnommen werden kann.

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