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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 12 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Lokale

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
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Artikel 12 WAVG · Lokale

1. Jede Gemeinde beschafft mindestens ein geeignetes Stimmlokal, in dem die Haupturne aufgestellt wird.

2. Mit Genehmigung der zuständigen Direktion können die Gemeinden weitere Stimmlokale bezeichnen.

3. Die Lokale sind geeignet, wenn jedem Teilnehmer die Wahrung des Stimmgeheimnisses und der freie Zugang zur Urne zum Zwecke der Stimmabgabe möglich ist.

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