2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Urnenbüro: Aufgabe
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
Artikel 11 WAVG · Urnenbüro: Aufgabe
1. Das Urnenbüro leitet und überwacht das Wahl- und Abstimmungsgeschehen im Urnenlokal. Es ermittelt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse. Kontrolle und Auszählung können verschiedenen Büromitgliedern übertragen werden.