Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 11 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Urnenbüro: Aufgabe

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
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Artikel 11 WAVG · Urnenbüro: Aufgabe

1. Das Urnenbüro leitet und überwacht das Wahl- und Abstimmungsgeschehen im Urnenlokal. Es ermittelt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse. Kontrolle und Auszählung können verschiedenen Büromitgliedern übertragen werden.

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