2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Urnenbüro: Wahl und Zusammensetzung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
Artikel 10 WAVG · Urnenbüro: Wahl und Zusammensetzung
1. Soweit die Gemeindesatzung nichts anderes vorsieht, bezeichnet der Gemeinderat aus der Zahl der Stimmberechtigten für jede einzelne Wahl oder Abstimmung oder für eine Amtsdauer das Urnenbüro.
2. Wird keine andere Wahl getroffen, amtet der Gemeindepräsident als Präsident des Urnenbüros. Der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.
3. Das Urnenbüro soll soviele Stimmenzähler umfassen, dass eine wirksame Kontrolle und eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Jedem Urnenlokal sind mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros beizugeben.
4. Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) und jenes über den Ausstand (RB 2.2321) finden Anwendung.