2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 WAVG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle dem Volk zustehenden kantonalen Abstimmungen und Wahlen, ferner auf Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden, soweit sie an der Urne vorzunehmen sind.
2. Auf eidgenössische Abstimmungen und Wahlen ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorschreibt.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl des Landrates (RB 2.1205).