Artikel 7 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau - Vollzug
Artikel 7 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau · Vollzug
1. Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit keine andere Behörde für zuständig erklärt wird. Er entscheidet insbesondere, ob auf Kunst und Bau verzichtet wird und wie hoch der Prozentsatz ist, der für die Ausgabeposition Kunst und Bau in der Baukreditvorlage verwendet wird.
2. Das zuständige Amt ist für die Organisation der Wettbewerbe zuständig.
3. Über die Wahl des Projekts entscheidet die zuständige Direktion abschliessend, nachdem sie die Empfehlung der Jury zur Kenntnis genommen hat.
4. Für die Ausführung der ausgewählten Projekte sind der Bauherr und die beauftragten Kunstschaffenden zuständig.
5. Soweit nichts anderes geregelt ist, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.