Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.8211 CH-UR

Artikel 7 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau - Vollzug

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit keine andere Behörde für zuständig erklärt wird. Er entscheidet insbesondere, ob auf Kunst und Bau verzichtet wird und wie hoch der Prozentsatz ist, der für die Ausgabeposition Kunst und Bau in der Baukreditvorlage verwendet wird.

2. Das zuständige Amt ist für die Organisation der Wettbewerbe zuständig.

3. Über die Wahl des Projekts entscheidet die zuständige Direktion abschliessend, nachdem sie die Empfehlung der Jury zur Kenntnis genommen hat.

4. Für die Ausführung der ausgewählten Projekte sind der Bauherr und die beauftragten Kunstschaffenden zuständig.

5. Soweit nichts anderes geregelt ist, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.

← Artikel 6 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 8 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →