10.8211
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau - Beitrag für Kunst und Bau
Artikel 6 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau · Beitrag für Kunst und Bau
1. Bei Bauvorhaben nach dieser Verordnung leistet der Kanton einen Beitrag für Kunst und Bau in der Höhe von 0.35 bis 1 Prozent der anrechenbaren Baukosten.
2. Die Höhe des prozentualen Beitrags für Kunst und Bau bestimmt sich im Einzelfall nach der Lage, der Zugänglichkeit und der Frequentierung des Gebäudes sowie der Aussenwirkung des Projekts.
3. Für Kunst und Bau stehen pro Bauprojekt maximal 200'000 Franken zur Verfügung.
4. Erreicht der Beitrag die Höhe von 50'000 Franken nicht, wird auf Kunst und Bau verzichtet.
5. Die Ausgaben für Kunst und Bau werden im Baukredit separat ausgewiesen.
6. Die Kosten des Wettbewerbs sind Teil der Ausgaben für Kunst und Bau.