10.8211
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau - Verfahren
Artikel 5 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau · Verfahren
1. Bei der Durchführung der Verfahren werden die allgemein anerkannten Richtlinien der betreffenden Berufsverbände berücksichtigt.
2. Für die Auswahl von Projekten für Kunst und Bau können Wettbewerbe durchgeführt werden. Die Verwaltungskosten (Summe der Jury- und Wettbewerbskosten) sollen maximal 20 Prozent der Gesamtsumme Kunst und Bau betragen.
3. Bei Wettbewerben wird eine Jury eingesetzt, die eine Empfehlung zum auszuführenden Projekt zuhanden der zuständigen Direktion abgibt. Die Jury besteht aus Vertretungen der Benützerinnen und Benützer, aus Vertretungen der involvierten Ämter, aus der beauftragten Architektin bzw. dem beauftragten Architekten und aus Fachexpertinnen und Fachexperten aus dem Kunstbereich.