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10.8211 CH-UR

Artikel 3 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau - Zweck der Förderung

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Artikel 3 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau · Zweck der Förderung

1. Die Förderung von Kunst und Bau des Kantons hat zum Zweck

a) die öffentlichen Gebäude und die öffentlichen Räume in deren Umfeld mit künstlerischen Interventionen zu ergänzen und damit einen Beitrag zur Lebensqualität der Bevölkerung zu leisten

b) das künstlerische Schaffen zu fördern

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