10.8211
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau - Grundsatz
Artikel 2 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau · Grundsatz
1. Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich oder umfassend saniert werden, können mit Kunst und Bau versehen werden.