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Artikel 2 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau - Grundsatz

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Artikel 2 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau · Grundsatz

1. Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich oder umfassend saniert werden, können mit Kunst und Bau versehen werden.

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