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10.8211 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau - Gegenstand und Geltungsbereich

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Artikel 1 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Förderung von Kunst und Bau bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von öffentlichen Bauten des Kantons.

2. Die Förderung von Kunst und Bau betrifft die einer Baute zugeordneten Kunstwerke.

3. Nicht unter die Förderung im Sinne dieser Verordnung fällt die übliche Raumausschmückung von Gebäuden mit Werken, die nicht der jeweiligen Baute zugeordnet sind.

Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 2 Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau →

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