10.8111
KFGLPC
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Finanzielle Beiträge
Kulturförderung des Kantons
Artikel 9 Kulturförderungsgesetz, KFG · Finanzielle Beiträge
1. Der Kanton gewährt einmalige oder wiederkehrende Beiträge. Beiträge sind namentlich möglich für
a) kantonal tätige Organisationen und Institutionen
b) Kulturschaffende und Forschende mit Bezug zum Kanton Uri
c) Projekte, Organisationen und Institutionen von überregionaler oder nationaler Bedeutung
d) gemeindeübergreifende Projekte
e) Projekte, Organisationen und Institutionen in einzelnen Einwohnergemeinden, sofern sich die Gemeinde ebenfalls am Projekt beteiligt