Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.8111 KFGLPC CH-UR

Artikel 9 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Finanzielle Beiträge

Kulturförderung des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Kulturförderungsgesetz, KFG · Finanzielle Beiträge

1. Der Kanton gewährt einmalige oder wiederkehrende Beiträge. Beiträge sind namentlich möglich für

a) kantonal tätige Organisationen und Institutionen

b) Kulturschaffende und Forschende mit Bezug zum Kanton Uri

c) Projekte, Organisationen und Institutionen von überregionaler oder nationaler Bedeutung

d) gemeindeübergreifende Projekte

e) Projekte, Organisationen und Institutionen in einzelnen Einwohnergemeinden, sofern sich die Gemeinde ebenfalls am Projekt beteiligt

← Artikel 8 Kulturförderungsgesetz, KFG Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Gegenstand Artikel 10 Kulturförderungsgesetz, KFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →