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Artikel 8 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kriterien der Förderung

Kulturförderung des Kantons
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Artikel 8 Kulturförderungsgesetz, KFG · Kriterien der Förderung

1. Der Kanton unterstützt in der Regel nur kulturelle Institutionen und Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind.

2. Der Kanton berücksichtigt bei der Unterstützung gemäss Artikel 4 insbesondere folgende Kriterien

a) Bedeutung für den Kanton Uri

b) Einzigartigkeit oder Seltenheit

c) nachhaltige Wirkung

d) kultureller und gesellschaftlicher Wert

3. Bei der Unterstützung von Angeboten zur Kulturvermittlung berücksichtigt der Kanton insbesondere folgende Kriterien

a) Qualität und Professionalität der Vermittlung

b) klare Ausrichtung auf Zielgruppen

c) Beitrag zum Bildungsangebot des Kantons

4. Der Regierungsrat kann die Unterstützungsformen und die Förderungskriterien in einem Reglement näher ausführen.

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