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Artikel 6 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 6 Kulturförderungsgesetz, KFG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kultur gemeinsam.

2. Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Erfüllung des Zwecks mit öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens zusammen.

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