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Artikel 4 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Unterstützungsformen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 Kulturförderungsgesetz, KFG · Unterstützungsformen

1. Kulturförderung umfasst

a) finanzielle Beiträge an Kulturschaffende, Forschende, Organisationen und Institutionen

b) Auszeichnungen besonderer Leistungen

c) Ankäufe von Werken

d) fachliche Beratung

e) Zurverfügungstellung von Dienstleistungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen

f) Beteiligung an Kulturbetrieben und Stiftungen

g) Beiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden

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