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Artikel 2 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Zweck der Kulturförderung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Kulturförderungsgesetz, KFG · Zweck der Kulturförderung

1. Die Kulturförderung hat zum Zweck

a) gute Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen

b) das künstlerische Schaffen zu fördern

c) die Kulturvermittlung, die Forschung und die kulturelle Teilhabe zu fördern

d) die kulturelle Vielfalt zu erhalten und zu stärken

e) den kulturellen Austausch zu fördern

f) der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern

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