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Artikel 14 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Verantwortliche Stelle

Kulturförderung der Einwohnergemeinden
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Artikel 14 Kulturförderungsgesetz, KFG · Verantwortliche Stelle

1. Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine Stelle, die für die Kulturförderung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Diese übernimmt insbesondere folgende Aufgaben

a) Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Einwohnergemeinden

b) Förderung der Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde

c) Beratung von öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde

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