Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.8111 KFGLPC CH-UR

Artikel 13 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Grundsatz

Kulturförderung der Einwohnergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 13 Kulturförderungsgesetz, KFG · Grundsatz

1. Die Einwohnergemeinden fördern Kulturangebote im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.

2. Sie fördern insbesondere die Kultur auf ihrem Gemeindegebiet und mit besonderem Bezug zu ihrer Gemeinde.

← Artikel 12 Kulturförderungsgesetz, KFG Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Gegenstand Artikel 14 Kulturförderungsgesetz, KFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →