10.8111
KFGLPC
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Grundsatz
Kulturförderung der Einwohnergemeinden
Artikel 13 Kulturförderungsgesetz, KFG · Grundsatz
1. Die Einwohnergemeinden fördern Kulturangebote im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.
2. Sie fördern insbesondere die Kultur auf ihrem Gemeindegebiet und mit besonderem Bezug zu ihrer Gemeinde.