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Artikel 12 Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kunst und Bau

Kulturförderung des Kantons
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Artikel 12 Kulturförderungsgesetz, KFG · Kunst und Bau

1. Bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von kantonalen Bauten kann ein Beitrag für Kunst und Bau vorgesehen werden.

2. Ausgaben für Kunst und Bau werden zusammen mit dem Objektkredit beschlossen.

3. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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