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10.8111 KFGLPC CH-UR

Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Gegenstand (KFG)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Kulturförderung durch den Kanton und die Einwohnergemeinden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kulturförderung hat zum Zweck

a) gute Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen

b) das künstlerische Schaffen zu fördern

c) die Kulturvermittlung, die Forschung und die kulturelle Teilhabe zu fördern

d) die kulturelle Vielfalt zu erhalten und zu stärken

e) den kulturellen Austausch zu fördern

f) der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit des kulturellen Schaffens und Wirkens.

Allgemeine Bestimmungen

1. Kulturförderung umfasst

a) finanzielle Beiträge an Kulturschaffende, Forschende, Organisationen und Institutionen

b) Auszeichnungen besonderer Leistungen

c) Ankäufe von Werken

d) fachliche Beratung

e) Zurverfügungstellung von Dienstleistungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen

f) Beteiligung an Kulturbetrieben und Stiftungen

g) Beiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden

Allgemeine Bestimmungen

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kultur gemeinsam.

2. Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Erfüllung des Zwecks mit öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens zusammen.

Kulturförderung des Kantons

1. Der Kanton fördert die Kultur im Kanton Uri und mit besonderem Bezug zu Uri.

2. Der Kanton fördert die Kultur in all ihren Ausdrucksformen, insbesondere Literatur, Musik, Theater, Tanz, Bildende Kunst, Volkskultur und Brauchtum, Fotografie, Film, Gestaltung und Design, Performance, digitale Kunstformen und Architektur sowie deren Erforschung.

3. Der Kanton fördert die kulturelle Teilhabe und die Kulturvermittlung mit dem Ziel, der Bevölkerung das kulturelle Erbe und das künstlerische Schaffen näherzubringen. Er fördert Projekte, die die Bevölkerung zur eigenen kulturellen Betätigung anregen.

Kulturförderung des Kantons

1. Der Kanton unterstützt in der Regel nur kulturelle Institutionen und Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind.

2. Der Kanton berücksichtigt bei der Unterstützung gemäss Artikel 4 insbesondere folgende Kriterien

a) Bedeutung für den Kanton Uri

b) Einzigartigkeit oder Seltenheit

c) nachhaltige Wirkung

d) kultureller und gesellschaftlicher Wert

3. Bei der Unterstützung von Angeboten zur Kulturvermittlung berücksichtigt der Kanton insbesondere folgende Kriterien

a) Qualität und Professionalität der Vermittlung

b) klare Ausrichtung auf Zielgruppen

c) Beitrag zum Bildungsangebot des Kantons

4. Der Regierungsrat kann die Unterstützungsformen und die Förderungskriterien in einem Reglement näher ausführen.

Kulturförderung des Kantons

1. Der Kanton gewährt einmalige oder wiederkehrende Beiträge. Beiträge sind namentlich möglich für

a) kantonal tätige Organisationen und Institutionen

b) Kulturschaffende und Forschende mit Bezug zum Kanton Uri

c) Projekte, Organisationen und Institutionen von überregionaler oder nationaler Bedeutung

d) gemeindeübergreifende Projekte

e) Projekte, Organisationen und Institutionen in einzelnen Einwohnergemeinden, sofern sich die Gemeinde ebenfalls am Projekt beteiligt

Kulturförderung des Kantons

1. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einem Reglement.

Kulturförderung des Kantons

1. Der Kanton fördert die Kultur mit Mitteln aus dem ordentlichen Budget, aus dem Lotteriefonds oder aus Zuwendungen.

2. Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101).

Kulturförderung des Kantons

1. Bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von kantonalen Bauten kann ein Beitrag für Kunst und Bau vorgesehen werden.

2. Ausgaben für Kunst und Bau werden zusammen mit dem Objektkredit beschlossen.

3. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Kulturförderung der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden fördern Kulturangebote im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.

2. Sie fördern insbesondere die Kultur auf ihrem Gemeindegebiet und mit besonderem Bezug zu ihrer Gemeinde.

Kulturförderung der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine Stelle, die für die Kulturförderung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Diese übernimmt insbesondere folgende Aufgaben

a) Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Einwohnergemeinden

b) Förderung der Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde

c) Beratung von öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde

Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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