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Artikel 7 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Subsidiarität

Grundsätze
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Artikel 7 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Subsidiarität

1. Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Einwohnergemeinden tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer besonderen Unterstützung und Förderung bedarf.

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