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Artikel 6 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen

Grundsätze
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Artikel 6 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen

1. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Anliegen der Kinder und Jugendlichen.

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