10.7111
KKJFGLCPEJLCPBG
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen
Grundsätze
Artikel 6 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen
1. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Anliegen der Kinder und Jugendlichen.