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Artikel 5 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Kinder- und Jugendförderung

Grundsätze
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Artikel 5 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Kinder- und Jugendförderung

1. Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von Erziehungsberechtigten, engagierten Erwachsenen, anderen Trägerschaften und insbesondere Kindern und Jugendlichen selbst geleistet wird.

2. Sie umfasst alle Formen der Unterstützung von Angeboten, Diensten, Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen entfalten können. Sie beinhaltet auch präventive Massnahmen.

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