10.7111
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CH-UR
Artikel 4 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Verantwortung der Erziehungsberechtigten
Grundsätze
Artikel 4 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Verantwortung der Erziehungsberechtigten
1. Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich für das Wohl und die Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für deren Erziehung, Unterhalt sowie Schutz und nehmen die Verantwortung wahr, die ihnen von Gesetzes wegen zukommt.