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Artikel 3 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a) Kinder und Jugendliche: Personen von Geburt bis zum erreichten 25. Altersjahr

b) Ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet wird

c) Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) die Verantwortung für die Erziehung des Kindes und des Jugendlichen tragen

d) Andere Trägerschaften: Kirchgemeinden und deren Organe, Vereine, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit für Kinder und Jugendliche leisten

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