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Artikel 2 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in ihrer ganzheitlichen Entwicklung zu fördern. Ihre soziale, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration soll unterstützt werden, damit sie zu Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die Gesellschaft übernehmen.

2. Alle Aktivitäten im Rahmen dieses Gesetzes dienen gesundheitsfördernden, kommunikativen, sozialen, kulturellen oder gesellschaftspolitischen Zielsetzungen.

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