Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.7111 KKJFGLCPEJLCPBG CH-UR

Artikel 18 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Beiträge

Aufgaben der Einwohnergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Beiträge

1. Die Gemeinden können einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich für

a) kommunal oder kantonal tätige Verbände und Institutionen

b) kommunal oder regional ausgerichtete offene Jugendarbeit

c) kommunale oder gemeindeübergreifende Projekte

← Artikel 17 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Gegenstand Artikel 19 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →