10.7111
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CH-UR
Artikel 18 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Beiträge
Aufgaben der Einwohnergemeinden
Artikel 18 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Beiträge
1. Die Gemeinden können einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich für
a) kommunal oder kantonal tätige Verbände und Institutionen
b) kommunal oder regional ausgerichtete offene Jugendarbeit
c) kommunale oder gemeindeübergreifende Projekte