10.7111
KKJFGLCPEJLCPBG
CH-UR
Artikel 16 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Freizeitangebote
Aufgaben der Einwohnergemeinden
Artikel 16 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Freizeitangebote
1. Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche. Sie stellen Jugendlichen bei entsprechendem Bedarf nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.