Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.7111 KKJFGLCPEJLCPBG CH-UR

Artikel 16 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Freizeitangebote

Aufgaben der Einwohnergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 16 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Freizeitangebote

1. Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche. Sie stellen Jugendlichen bei entsprechendem Bedarf nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

← Artikel 15 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Gegenstand Artikel 17 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →