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Artikel 14 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Beiträge

Aufgaben des Kantons
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Artikel 14 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Beiträge

1. Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich für

a) kantonal tätige Verbände und Institutionen

b) regional ausgerichtete offene Jugendarbeit

c) gemeindeübergreifende Projekte

d) Projekte in einzelnen Gemeinden, sofern sich die Gemeinde mindestens im selben Umfang wie der Kanton am Projekt beteiligt

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