10.7111
KKJFGLCPEJLCPBG
CH-UR
Artikel 12 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Individuelle Beratung
Aufgaben des Kantons
Artikel 12 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Individuelle Beratung
1. Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten bei persönlichen Problemen, die nicht unmittelbar mit der Schule, der schulischen Entwicklung oder der Berufswahl in Zusammenhang stehen. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.
2. Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Beratung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das soziale Umfeld betreffen.
3. Die individuelle Beratung von Erziehungsberechtigten umfasst die Beratung bei konkreten Erziehungs- und Familienfragen.