10.7111
KKJFGLCPEJLCPBG
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Fachstelle Kindesschutz
Aufgaben des Kantons
Artikel 11 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Fachstelle Kindesschutz
1. Der Kanton führt eine Fachstelle Kindesschutz als Anlaufstelle.
2. Die Fachstelle betreibt Öffentlichkeitsarbeit und wirkt bei Präventionsveranstaltungen mit. Sie nimmt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen von freiwilligen Massnahmen insbesondere folgende Aufgaben wahr
a) Beratung von Eltern und Bezugspersonen
b) Begleitung von Kindern und Jugendlichen
c) Koordination von Massnahmen und Handlungsabläufen unter den Beteiligten
d) Information, Beratung und Begleitung von Behörden, Institutionen und Organisationen
e) Durchführung von Kriseninterventionen in Notfällen
3. Der Regierungsrat setzt zur Unterstützung der Fachstelle eine Kindesschutzgruppe ein.