10.7111
KKJFGLCPEJLCPBG
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung
Aufgaben des Kantons
Artikel 10 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung
1. Der Kanton führt eine Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a) Erarbeitung von Grundlagen
b) Beratung von Gemeinden und anderen Trägerschaften
c) Information der Gemeinden
d) Sicherstellung der Koordination auf kantonaler Ebene
e) Vertretung des Kantons in interkantonalen und nationalen Gremien
f) Bearbeitung von Gesuchen für Beiträge