Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.7111 KKJFGLCPEJLCPBG CH-UR

Artikel 10 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung

Aufgaben des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung

1. Der Kanton führt eine Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a) Erarbeitung von Grundlagen

b) Beratung von Gemeinden und anderen Trägerschaften

c) Information der Gemeinden

d) Sicherstellung der Koordination auf kantonaler Ebene

e) Vertretung des Kantons in interkantonalen und nationalen Gremien

f) Bearbeitung von Gesuchen für Beiträge

← Artikel 9 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Gegenstand Artikel 11 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →