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Artikel 1 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt Zweck, Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri.

2. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförderung.

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