10.7111
KKJFGLCPEJLCPBG
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt Zweck, Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri.
2. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförderung.