Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.6240 CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri - Subsidiarität

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Reglement über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri · Subsidiarität

1. Beiträge gemäss Covid-19-Kulturverordnung werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen von Bund und Kantonen ausgerichtet.

2. Den Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Kulturverordnung gehen insbesondere vor

a) bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte oder verschobene Veranstaltungen

b) Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen sowie Leistungen von Privatversicherungen

c) ausserkantonale Beiträge, die aufgrund der Empfehlungen der Kulturbeauftragtenkonferenz Zentalschweiz (KBKZ) geleistet werden

d) Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen

e) Beiträge von Sponsoren und Stiftungen, die trotz Absage geleistet werden

← Artikel 3 Reglement über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri Zweck Artikel 5 Reglement über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →