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Artikel 9 Archivreglement - Ausnahmen: Benützung nach Ablauf der Schutzfristen

Benützung des Archivguts
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Artikel 9 Archivreglement · Ausnahmen: Benützung nach Ablauf der Schutzfristen

1. Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen eine Benützung durch Dritte, so kann der Regierungsrat eine Benützung nach Ablauf der Schutzfristen einschränken oder ganz untersagen.

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