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Artikel 7 Archivreglement - Verlängerte Schutzfrist

Benützung des Archivguts
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Artikel 7 Archivreglement · Verlängerte Schutzfrist

1. Die Benützung von gerichtlichem Archivgut und Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist von zehn Jahren seit dem Tod der betroffenen Person oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand feststellbar ist, von 100 Jahren seit der Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum feststellbar, beträgt die verlängerte Schutzfrist 80 Jahre, berechnet ab dem Datum des jüngsten Dokuments in einem Geschäft oder Dossier. Vorbehalten bleibt die Einwilligung der betroffenen Person in eine frühere Benützung des Archivguts.

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