10.6212
CH-UR
Artikel 6 Archivreglement - Allgemeine Schutzfrist
Benützung des Archivguts
Artikel 6 Archivreglement · Allgemeine Schutzfrist
1. Unterlagen, die bereits vor der Archivierung der Öffentlichkeit zugänglich waren, bleiben öffentlich zugänglich.
2. Im Übrigen darf das Archivgut benützt werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt und eine Schutzfrist von 30 Jahren, berechnet ab dem Datum des jüngsten Dokuments in einem Geschäft oder Dossier, verstrichen ist.
3. Die abliefernden Stellen können jederzeit die von ihnen abgelieferten Unterlagen benützen. Das Staatsarchiv berät sie und stellt die Unterlagen zur Verfügung.
4. Die Benützung von vertraglich übertragenem Archivgut richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche, sind diejenigen dieses Reglements anwendbar.