10.6212
CH-UR
Artikel 5 Archivreglement - Vernichtung von Unterlagen
Sicherung der Unterlagen
Artikel 5 Archivreglement · Vernichtung von Unterlagen
1. Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen ohne Zustimmung des Staatsarchivs nicht vernichtet werden.
2. Das Staatsarchiv vernichtet vor Ablauf der Schutzfristen grundsätzlich keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stellen.
3. Nach Ablauf der Schutzfristen entscheidet das Staatsarchiv über die Vernichtung von Unterlagen. Bei Akten mit besonders schützenswerten Personendaten hat es vorgängig das Einverständnis der anbietepflichtigen Stelle einzuholen.
4. Die Vernichtung vertraglich übertragenen Archivguts richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche, sind diejenigen dieses Reglements anwendbar.